Jehovas Zeugen: Ortsvereinsauflösung von oben unwirksam

Urteil des BGH zu unwirksamen „Fusionen“ (=Ortsvereinsauflösungen)  bei Jehovas Zeugen

(AZ: V ZR 156/12)

„Der Bundesgerichtshof hat das interne Kirchenrecht der Zeugen Jehovas, die in den meisten Bundesländern als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, beanstandet. Die Regelungen des deutschen Zweigs der Glaubensgemeinschaft über die Eingliederung der örtlichen Zeugen-Jehovas-Vereine in die Körperschaft seien „unwirksam“, entschied der BGH am Freitag in Karlsruhe.“ http://www.derwesten.de/politik/bgh-ruegt-internes-kirchengesetz-der-zeugen-jehovas-id7727354.html

Zum juristischen Hintergrund:
„Am 13. Juni 2006 wurden dem Verein “Jehovas Zeugen in Deutschland e.V.” vom Land Berlin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Diese nunmehr öffentlich-rechtliche Körperschaft erließ am 8. Juli 2006 ein Übergangsgesetz, in dem geregelt ist, dass die bestehenden Versammlungen mit der Verleihung der Körperschaftsrechte religionsrechtlich selbständige Untergliederungen des öffentlichen Rechts sind, deren Eigentum ihnen zugeordnet bleibt und von ihnen verwaltet wird. Später stellte sie in § 5 Abs. 4 Statusrechtsgesetz in der Fassung vom 27. Mai 2009 klar, dass die religionsrechtlich selbständigen Gliederungen grundsätzlich nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit im staatlichen Recht verfügen. Am 12. Dezember 2007 löschte das Amtsgericht den Beklagten aus dem Vereinsregister“
Mehr hier: http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/zeugen-jehovas-und-ihre-oertlichen-vereine-359433

 

 

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