Artikel 9 des deutschen Grundgesetzes stellt in Absatz 1 fest: "Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden". In Absatz 2 dieses Verfassungsartikels heißt es: "Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten."
Das "Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)" vom 5. August 1964 stellt in § 1 die Vereinsfreiheit fest (Freiheit zur Bildung von Vereinen) , ermöglicht, darin weitergehender als das Grundgesetz, auch die Bildung von Ausländervereinen und die Tätigkeit von ausländischen Vereinen, legt aber auch fest, wie "zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" "gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen", "eingeschritten werden" kann.
In § 3 des Gesetzes wird festgelegt, daß es kein „automatisches“ Vereinsverbot gibt, wenn es heißt: "Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet."
In § 2 des Vereinsgesetzes wird definiert, was ein "Verein" im Sinne dieses Gesetzes ist, nämlich:
"ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung" zu der sich natürliche oder juristische "Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat"
Dann wurden in § 2, Satz 2 folgende Ausnahmen festgelegt, also Vereinigungen, die nicht unter dieses Gesetz fallen und gegen die daher nicht mit dem Vereinsverbot (§3), Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen (§8) , Kennzeichenverbot (§9) etc. vorgegangen werden darf.
Dies sind
Das 1964 als Ausführungsgesetz zu Artikel 9 GG erlassene „Vereinsgesetz“ klammerte auf diese Weise Parteien und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus seinem Anwendungsbereich aus. Während nun ein spezielles Parteiengesetz auch die Möglichkeit z.B. des Parteienverbots vorsieht, gab es etwas entsprechendes für Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen nicht.
Diese "Lücke" haben Juristen als das sogenannte „Religionsprivileg“ im Vereingesetz bezeichnet.
In der Begründung der jetzt vorgenommenen Gesetzesänderung durch das Bundesministerium des Inneren heißt es:
„Derzeit sind zumindest drei Fallgruppen denkbar, in denen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Vereinsgesetz geeignet ist, die Sicherheitsbehörden von Gefahrerforschungsmaßnahmen und/oder Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bis hin zu einem Vereinsverbot abzuhalten:
Auch nach Streichen des Religionsprivilegs im Vereinsgesetz muß die zuständige Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung, ob eine bestimmte religiöse Vereinigung zu verbieten ist, die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft (Art. 4 GG) und das im Rahmen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistete Selbstbestimmungsrecht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in die Abwägung einbeziehen.“